Der schweigsame Vorkaufsberechtigte

Beispiel

Ich habe ein Grundstück geerbt, an welchem mein Nachbar ein grundbücherlich eingetragenes Vorkaufsrecht hat. Da ich beabsichtige mein Haus zu renovieren und dafür Geld benötige, habe ich beschlossen das Grundstück zu verkaufen, wofür mir ein lukratives Angebot eines Bekannten vorliegt. Durch den geplanten Verkauf wird nun das Vorkaufsrecht meines Pächters ausgelöst und ich habe ihm die Einlösung seines Rechts anzubieten.

Es besteht nun folgendes Problem: Vor ca. einem Jahr hatten mein Nachbar und ich einen fürchterlichen Streit. Die Konsequenz daraus war, dass wir seither kein Wort miteinander wechseln. Ich habe ihm bereits die Einlösung seines Vorkaufsrechts vor zwei Wochen angeboten, doch mein sturer Anrainer denkt nicht daran darauf zu antworten. Ich kann daher den Kaufvertrag im Grundbuch nicht durchführen, weil der Grundbuchsführer eine Erklärung des Vorkaufsberechtigten verlangt.

Wie kann ich die Ignoranz meines Nachbarn, nämlich die Nichteinlösung seines Vorkaufsrechts beweisen?

Ich überlege mir ihn auf Willenserklärung zu klagen, doch gibt es keinen einfacheren Weg?

Um solche Situationen zu vermeiden ist es zweckmäßig gleich bei Einräumung des Vorkaufsrechts in den Pachtvertrag zu schreiben, dass die Anbietung an den Berechtigten mittels Intimation zu erfolgen hat.

Das bedeutet, dass über  ihr Einlösungsangebot an den Vorkaufsberechtigten vom Notar ein Protokoll aufgenommen wird und mit der Bedingung versehen, dass eine wirksame Geltendmachung des Vorkaufsrechts nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen diesem Notar gegenüber abgegeben werden kann.

Diese Aufforderung zur Erklärung wird nun dem Vorkaufsberechtigten vom Notar zugestellt. Der Berechtigte kann nun diesem Notar gegenüber zustimmen, oder die Nichtannahme des Einlösungsangebotes erklären, worüber der Notar ein Protokoll errichtet.

Schweigt der Vorkaufsberechtigte, hat der Notar nach Ablauf der Frist das Protokoll fortzusetzen und anzuführen, dass der Berechtigte nicht fristgerecht geantwortet hat und damit das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. Dieses Protokoll ist eine öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft.

Die Einverleibung des Eigentums für einen Dritten erfordert den urkundlichen Nachweis, dass der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hat. Dies ist jedoch mit der Intimation möglich. Daher ist es zu empfehlen schon bei Vorkaufsrechtseinräumung, das heißt vor Abschluss des Miet/Pachtvertrages, einen Notar aufzusuchen, damit Sie in jeder Situation optimal juristisch beraten werden. Im vorliegenden Fall muss die fehlende Erklärung des Vorkaufsberchtigten erst durch eine aufwendige Klage ersetzt werden.

Letzte Aktualisierung: 06. März 2022