Adoption und Erbrecht

Adoptierte Kinder erben gleich wie leibliche Kinder.

Durch die Adoption werden familiäre Beziehungen zwischen Wahlelternteil und Wahlkind sowie dessen zum Zeitpunkt der Adoption minderjährigen Kindern begründet.

Zu anderen Verwandten als dem Wahlelternteil werden keine familiären Beziehungen begründet, also auch kein gesetzliches Erbrecht. Das Verwandtschaftsverhältnis des Wahlkindes zu dessen leiblichen Vorfahren bleibt jedoch bestehen.

Beispiel:
Rudi Sorglos (Wahlvater) adoptiert ein Wahlkind, das selbst ein minderjähriges Kind hat:
Auch zu diesem Kind entsteht eine Verwandtschaftsbeziehung. Ist das Kind aber bereits volljährig, kann es nach der gesetzlichen Erbfolge den Wahlvater auch nicht beerben.

Das Wahlkind erbt daher doppelt, sowohl nach den Wahleltern als auch nach den leiblichen Eltern.

Verstirbt das Wahlkind ohne Nachkommen, erben zunächst die Adoptiveltern und wenn diese bereits vorverstorben sind, deren Nachkommen. Nur wenn beide nicht erben können oder wollen, erben die leiblichen Eltern.

Die Adoption kann daher ein Mittel sein, erbrechtliche Gestaltungen vorzubereiten. Zu denken ist auch an Fortbetriebsrechte nach der Gewerbeordnung, die der Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten sowie Kindern und Wahlkindern zustehen. Zu bedenken ist jedoch, dass für die Adoption gesetzliche Bedingungen (Adoptionsvertrag, gerichtliche Genehmigung, Zustimmungen, Altersunterschied, …) gefordert sind und neben steuerlichen Folgen auch einschneidende zivilrechtliche Folgen eintreten, so zB ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht aber auch familiäre Unterhaltsansprüche.

Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2022