Goldene Regeln für Testamente

  • Letztwillige Verfügungen werden niemals zu früh verfasst. Gerade auch junge Paare mit minderjährigen Kindern sollten vorsorglich eine letztwillige Verfügung errichten.
  • Verfügt werden sollte über alle wesentlichen Vermögenswerte, insbesondere über Unternehmen, Grundstücke, Eigentumswohnungen, Wohnungseinrichtung, Schmuck, Wertgegenstände, Kraftfahrzeuge, Sparbücher und Wertpapiere.
  • Wichtiges Anliegen ist in der Regel die Vermögenserhaltung. Die letztwillige Anordnung sollte jedenfalls eine konkrete Vermögensaufteilung unter den Erben beinhalten und einen klaren vollziehbaren Willen zum Ausdruck bringen.
  • Komplizierte Verfügungen, die Unternehmensnachfolgen, grundbücherliche Sicherstellungen (z.B. Belastungs- und Veräußerungsverbote, Wohn- oder Fruchtgenussrechte), oder Zuwendungen an mehrere Generationen (z.B. Überlassungsverpflichtungen oder Nacherbschaft) zum Inhalt haben, sollen unbedingt vom Fachmann erstellt werden. Der Notar ist – durch seine Tätigkeit als Gerichtskommissär in Verlassenschaftsverfahren – erfahrener Experte auch was die Umsetzbarkeit letztwilliger Verfügungen betrifft.
  • Die steuerlichen Auswirkungen von Testamenten sind zu beachten. Vergleiche die steuerlichen Auswirkungen im Kapitel „Steuern und Gebühren„.
  • Bei der Aufteilung der Verlassenschaft sind insbesondere Ansprüche Minderjähriger und Pflichtteilsberechtigter zu berücksichtigen.
  • Die Formgültigkeit der Verfügung ist durch Errichtung beim Notar oder Überprüfung durch diesen sicherzustellen. (Was nützt ein formungültiges Testament, das im Verlassenschaftsverfahren nicht berücksichtigt wird?)
  • Die Auffindbarkeit ist – durch Hinterlegung beim Notar oder Bezirksgericht – sicherzustellen.
  • Die letztwillige Anordnung sollte regelmäßig (ungefähr alle 5 Jahre) auf ihre Gültigkeit überprüft und aktualisiert werden.
Letzte Aktualisierung: 05. März 2022