Lohnsteuer

Die Kosten einer einfachen Bestattung (ca.5.000,- Euro) gehören in der Verlassenschaft zu den bevorrechteten Verlassenschaftsverbindlichkeiten. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen Verlassenschaftsvermögen zu bestreiten:

Ist keine ausreichende Verlassenschaft zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften hierfür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten. Diese können die von ihnen getragenen Begräbniskosten sowie die Kosten für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, dem Ortsgebrauch entsprechendes Totenmahl sowie von Beileiddanksagungen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Nicht absetzbar sind hingegen Kosten der Trauerkleidung und der Grabpflege.

Zuschüsse (Versicherungsleistungen wie z.B Wiener Verein) sind von den tatsächlich angefallenen Begräbniskosten abzuziehen.

Geltend gemacht werden können insbesondere

  • Kosten eines einfach gestalteten Begräbnisses
  • Kosten eines Grabmals
Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2022