Gewählte Erwachsenenvertretung

Im gesunden Zustand machen sich nur wenige Menschen Gedanken über ihre Vertretung und errichten daher keine Vorsorgevollmacht. Um den betroffenen Personen mehr Selbstbestimmung einzuräumen, wird mit dem 2. Erwachsenenschutzgesetz deshalb die gewählte Erwachsenenvertretung eingeführt.
Durch die gewählte Erwachsenenvertretung kann die
betroffene Person noch einen Vertreter bestimmen, wenn sie sich bereits nicht
mehr selbst um ihre Angelegenheiten kümmern kann.
Dazu muss sie nicht mehr (wie für die Vorsorgevollmacht nötig) voll entscheidungsfähig sein. Es genügt, dass die betroffene Person in Grundzügen versteht, welche Bedeutung und Folgen die Bevollmächtigung des gewählten Erwachsenenvertreters hat.
Gewählter Erwachsenenvertreter kann jede nahe stehende Person sein, also zum Beispiel Angehörige, Freunde oder Nachbarn der betroffenen Person.
Wer einen gewählten Erwachsenenvertreter bestimmen will, muss gemeinsam mit der ausgewählten Person eine Vereinbarung darüber abschließen und die Vertretungsbefugnisse festlegen. Diese Vereinbarung müssen sie höchstpersönlich schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein abschließen und sie in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eintragen lassen.
Der gewählte Erwachsenenvertreter unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Für gewisse Entscheidungen braucht er die Genehmigung des Gerichts. Er hat außerdem jährlich einen Lebenssituationsbericht zu erstellen, in dem er Angaben zur
- Gestaltung und Häufigkeit des persönlichen Kontakts mit der betroffenen Person,
- ihren Wohnort,
- ihr geistiges und körperliches Befinden und
- die im vergangenen Jahr besorgten und im
kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten
machen muss. Ist er mit der Vermögensverwaltung betraut, muss er bei Antritt seiner Tätigkeit eine Antrittsrechnung legen. In dieser gibt er das Vermögen der betroffenen Person im Einzelnen an, so dass sich das Gericht einen Überblick über Umfang und Art des Vermögens verschaffen kann. Danach ist er zur laufenden Rechnungslegung in Zeitabständen von maximal drei Jahren verpflichtet. Bei Beendigung seiner Tätigkeit hat der gewählte Erwachsenenvertreter eine Schlussrechnung zu legen.
Will
die betroffene Person nicht mehr vertreten werden, kann sie die gewählte
Erwachsenenvertretung widerrufen. Auch der gewählte Erwachsenenvertreter kann
die Kündigung aussprechen. Dies ist dann im ÖZVV einzutragen. Mit der
Eintragung im ÖZVV endet die Vertretungsbefugnis. Verstirbt der Erwachsenenvertreter
oder die betroffene Person, endet die Erwachsenenvertretung ebenfalls.
Wurde kein Vertreter bestimmt, tritt bei Verlust
der Entscheidungsfähigkeit die gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung ein.
Validation - respektvoller Umgang
Anstatt mit alten, verwirrten Menschen zu schimpfen oder ihnen rational zu erklären, warum sie ihre Handtasche nicht mit aufs WC zu nehmen brauchen, wird bei der Validation anerkannt, dass die Handtasche einen wichtigen Teil der Identität darstellt, der nicht einfach "aufgegeben" werden kann.
Lesen Sie unter http://www.gesund.at/f/validation mehr dazu.
(externer Verweis)
kurz und bündig
Die Anordnung der Einstellung des Pflegeregresses bedeutet, dass offene Kosten der Heimpflege vom Sozialhilfeträger nicht mehr eingefordert werden können.
Konsequenzen:
- Laufende Verfahren sind einzustellen.
- Pfandrechte können gelöscht werden.
- Im Verlassenschaftsverfahren sind Forderungsanmeldungen nicht zu berücksichtigen.
Für nähere Auskünfte fragen sie ihren Notar!