Pflegeregress

Was ist der Pflegeregress?

Heimbewohner haben grundsätzlich die Kosten des Pflegeheims aus eigenem Einkommen (Rente, Pension und Pflegegeld) und bis 2017 auch aus vorhandenem Vermögen (Ersparnissen, Sparbüchern, Wertpapieren, Haus, Wohnung) selbst zu bezahlen.

Können die Kosten nicht vollständig selbst getragen werden, übernimmt die Sozialhilfe einen Teil der Kosten. Unter „Pflegeregress“ wird im Fall einer geförderten Langzeitpflege einer Person der Rückgriff (Regress) der Sozialhilfeabteilungen der Bundesländer auf das Privatvermögen des Betroffenen (Pflege-Eigenregress) und dessen Angehörige (Pflegeregress) verstanden.

Dieser Grundsatz „Jeder muss nach Möglichkeit für seine Pflege selbst aufkommen“ wurde 2018 für alle jene abgeschafft, die eine öffentliche Förderung für die Heimpflege erhalten.

Die Abschaffung des Rückgriffes auf das Vermögen

Der Rückgriff auf das Vermögen im Rahmen des Pflegeregresses hatte oft zur Folge, dass er bei den betroffenen Personen zur gänzlichen Verwertung oft mühsam erworbener Vermögenswerte führte. Die Betroffenen mussten befürchten, dass ihr Eigenheim oder ihr Sparguthaben dem Pflegeregress zum Opfer fällt. In Kärnten mussten einer betroffenen Person nur ca. € 4.000,- ihres Vermögens verbleiben. Das Land durfte auf das restliche Vermögen im Ausmaß der Pflegekosten zugreifen und Pfandrechte auf ein Haus oder eine Wohnung eintragen. Der (notwendige) Umzug in ein Pflegeheim wurde damit für viele zur Kostenentscheidung.

Mit Verfassungsbestimmung (§ 330a ASVG) wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 der Pflegeregress bundesweit abschafft. Die Bestimmung bedeutet, dass der Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörige, deren Erben und Erbinnen und deren Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig ist.

Die Kosten tragen der Bund und die Länder (§ 330b ASVG). Dazu stellt der Bund den Ländern 100 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung.

Ein Zugriff auf das Vermögen zur Abdeckung der Pflegekosten ist somit seit1.1.2018 unzulässig. Das Einkommen der betroffenen Person wird aber weiterhin zur Kostendeckung herangezogen!

Vom eigenen Einkommen muss den Heimbewohnern monatlich ein Taschengeld verbleiben. Dieses beträgt 20% der Pension inklusive Sonderzahlungen sowie 10% des Pflegegeldes der Stufe 3.

Laufende Verfahren sind einzustellen

Seit 1.1.2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. (§ 707a ASVG)

Benachteiligung der Pflege zu Hause

Kosten, die Angehörigen für die Pflege zu Hause erwachsen, werden – soweit sie das Pflegegeld übersteigen – nicht abgegolten.

Mit Wegfall des Pflege(eigen)regresses ist eine Motivation zur lebzeitigen Übergabe von Haus/Wohnung weggefallen.

Das Pflegevermächtnis

Personen, die Angehörige zu Hause pflegen, steht im Ablebensfall eine finanzielle Abgeltung zu. Diesen Ausgleich bietet das Pflegevermächtnis.

Letzte Aktualisierung: 06. März 2022